Änderungsabnahmen
-Gemäß § 19 StVZO- Als TÜV Süd Auto Partner führen wir Änderungsabnahmen für Pkws, Motorräder, Wohnmobile und Anhänger durch.
Ihr Fachpartner für Änderungsabnahmen in Hannover
Viele Menschen wünschen sich ein Fahrzeug, das einzigartig ist – sei es ein tiefergelegtes Fahrwerk, spezielle Räder mit Breitreifen oder getönte Scheiben. Für diese technischen Änderungen sind jedoch sogenannte Änderungsgenehmigungen erforderlich, genau wie zum Beispiel für den Einbau einer zusätzlichen Heizung oder eines speziellen Sportauspuffs, für die eine Typgenehmigung vorliegen muss. Eine Änderungsabnahme ist immer dann erforderlich, wenn der Serienzustand geändert wurde (z. B. Alufelgen, Gewindefahrwerk) und im Teilegutachten oder ABE die Vorgabe vermerkt ist, dass eine Änderungsabnahme durch einen Prüfingenieur oder Sachverständigen durchgeführt werden muss.
Erhebliche Änderungen an einem Fahrzeug durch den Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. Damit die Betriebserlaubnis weiter besteht, muss eine Änderungsabnahme nach § 19 StVZO durchgeführt werden. Im Folgenden erfahren Sie unter anderem, wann und warum eine Änderungsgenehmigung erforderlich ist und was dafür benötigt wird.
Wann ist eine Änderungsabnahme erforderlich?
Eine Änderungsabnahme betrifft u. a. die Umrüstung auf andere Räder oder Reifen, den Einbau einer Abschleppvorrichtung oder Fahrzeugtuning, wie z. B. die Tieferlegung des Fahrwerks. Dies kann dazu führen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs durch die Veränderung erlischt und das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden darf. In § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Das bedeutet, dass Änderungsgenehmigungen nicht zwangsläufig und immer notwendig sind (Beispiel: E-Prüfzeichen) – im Zweifelsfall kann die Prüfstelle konsultiert werden, um die mögliche Notwendigkeit zu ermitteln.
Erforderliche Unterlagen
Für die Änderungsabnahmen werden von dem Fahrzeughalter folgende Unterlagen und zulässige Prüfzeugnisse verlangt, die je nach Anwendungsfall, vorzulegen sind:
• Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
• Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE)
• Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
• Teilegutachten (TGA)
• Teilegenehmigungen, wie die EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung
Die Abnahmebescheinigung
Wenn die Änderungsabnahme positiv ausfällt, stellen die Prüfer eine Änderungsabnahmebescheinigung aus. Diese muss immer bei den Fahrzeugpapieren mitgeführt und z. B. bei einer Ummeldung, der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Die Zulassungsstelle trägt dann bei solchen Gelegenheiten die Änderung in die Fahrzeugpapiere ein.
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